Sperrgebietsverordnung Regensburg
Zitat:Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 10. Mai 1994


(RABl. Nr. 8 vom 31. Mai 1994)

Die Regierung der Oberpfalz erläßt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes auf Grund des Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) und des § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 26. Mai 1975 (BayRS 2011-2-6-I) folgende Verordnung:

§ 1

(1) In der Stadt Regensburg ist es in der engeren Sperrzone verboten, der Prostitution nachzugehen. Das Verbot gilt unbeschränkt; er erstreckt sich nicht nur auf öffentliche Orte, sondern insbesondere auch auf die Prostitution in Gebäuden.

(2) Die engere Sperrzone wird unter Einschluß der nachstehend genannten Straßen und Plätze und der an ihnen liegenden Gebäude wie folgt umgrenzt:

Eiserne Brücke - Südufer der Donau nach Westen bis einschließlich Herzogpark - Württembergstraße - Gumpelzhaimerstraße - Dr. Johann-Maier-Straße - Platz der Einheit - Wittelsbacherstraße - Kumpfmühler Straße - Helenenstraße - Helenenbrücke - Waffnergasse - Eck zum Vaulschink - Roter-Lilien-Winkel - Emmeramsplatz - Petersweg - Ernst-Reuter-Platz - D.-Martin-Luther-Straße - Schwanenplatz - Kalmünzergasse - Ostengasse (zwischen Kalmünzergasse und St.-Georgen-Platz) - St.-Georgen-Platz - Eiserne Brücke. Die engere Sperrzone umfaßt ferner den gesamten "Unteren Wöhrd".

§ 2

(1) In der weiteren Sperrzone der Stadt Regensburg ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

(2) Die weitere Sperrzone umfaßt das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme folgender Gebiete:

a) Gebiet Donauhafen;

das Ausnahmegebiet wird unter Einschluß der genannten Straßen und der bei den Straßen vorhandenen Gehwege, bei Kreuzungen unter Einschluß des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, wie folgt umgrenzt:

Kreuzung Linzer Straße/Wiener Straße -Linzer Straße bis zum Donauufer - südliches Donauufer Richtung Osten bis zur Einmündung in das Osthafenbecken - Nordseite des Osthafenbeckens ab Mündungspunkt Donau/Osthafenbecken in Richtung Westen bis zum Wendehammer der Äußeren Wiener Straße - Äußere Wiener Straße - Wiener Straße bis Kreuzung Wiener Straße/Linzer Straße

b) Gebiet Prinz-Leopold-Kaserne;

das Ausnahmegebiet wird unter Ausschluß der genannten Straßen und bei den Straßen vorhandenen Gehwege wie folgt umgrenzt:

Daimlerstraße ab Masten mit der Aufschrift 6 der Straßenbeleuchtung unter Einschluß dieser Straße und des an der Straße vorhandenen Gehweges in die Ausnahmeregelung bis zur Einmündung in die Guerickestraße - Guerickestraße in Richtung Westen bis zum Industriegleis - Industriegleis bis zum Eisenbahngelände - Südwestgrenze des Eisenbahngeländes bis zur Zeißstraße - Zeißstraße - Landshuter Straße von der Einmündung Zeißstraße bis zur Einmündung Daimlerstraße.

§ 3

(1) Gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Gemäß § 184 a des Strafgesetzbuches in der fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl I S. 1160) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung beharrlich zuwiderhandelt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1994 in Kraft. Sie gilt zwanzig Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 1. Juli 1974, Nr. 201-1105 b 219 (RABl. S. 66) außer Kraft.

Quelle:
Stadt Regensburg
http://www.regensburg.de/sixcms/detail.p...htid=12869

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