30.10.2010, 07:12
Zitat:Sperrbezirksverordnung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution ist in Deutschland nicht verboten.
Rechtliche Grundlage
Der Gesetzgeber hat die Tätigkeit der Prostituierten durch das Gesetz zur Regelung der Rechtverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich legalisiert.
Sperrbezirke in Köln
Ordnungsbehördlich können bestimmte Ausprägungen und Auswüchse der Prostitution untersagt werden. Zur Regulierung der Straßenprostitution hat die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle im Gebiet der Stadt Köln zwei Sperrbezirke festgelegt.
Bereich Innenstadt
Durch die Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Köln vom 22. Juni 1998 wurden die Bereiche folgendermaßen eingegrenzt:
* Severinsbrücke
* Rheinauinsel
* Agrippinawerft - Agrippinaufer bis zur Südbrücke
* Eisenbahngürtel in nördlicher Richtung bis einschließlich Güterbahnhof Gereon
* Innere Kanalstraße ab Unterführung Escher Straße in nördlicher Richtung
* Riehler Straße
* Boltensternstraße
* Niehler Gürtel bis Mülheimer Brücke
* Rheinufer in südlicher Richtung
* Zoobrücke
* Deutz-Mülheimer-Straße
* Eisenbahngürtel
* Gummersbacher Straße
* Deutz-Kalker-Straße
* Gotenring
Bereich Höningen
Diese Sperrbezirksverordnung wurde letztmalig unter am 9. August 2005 um den nachfolgend aufgeführten Bereich in Köln-Hönningen erweitert:
* Brühler Landstraße südlich der Einmündung zum Schiffhof/Auf der Heidekaul
* Autobahn in westlicher Richtung bis Kleingartenanlage
* In nördlicher Richtung über Reitweg und Wirtschaftsweg bis Militärringstraße
* Militärringstraße in östlicher Richtung bis Markierung Abschnitt 1, Kilometer 0,4
* Militärringstraße in westlicher Richtung bis Kreuzung Oberer Komarweg/Am Eifeltor
* Am Eifeltor in südlicher Richtung bis Autobahn
* Autobahn in östlicher Richtung bis Zollstocker Weg
* Im Feldrain bis Am Konraderhof
* Am Konraderhof in nördlicher Richtung bis unbenannter Feldweg
* unbenannter Feldweg in östlicher Richtung über Brühler Landstraße hinweg bis zum nächsten unbenannten Feldweg (Verlängerung Westerwaldstraße)
* Verlängerung der Westerwaldstraße in östlicher Richtung bis Husarenstraße
* Husarenstraße bis Autobahn
* Autobahn in westlicher Richtung bis Brühler Landstraße
Was ist verboten?
Innerhalb dieser Bereiche ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Während die Sperrbezirksverordnung die Ausübung der Prostitution untersagt, wird die Sperrbezirksverordnung durch § 13 der Kölner Straßenordnung ergänzt, da dort die Kontaktaufnahme zu Prostituierten mit dem Ziel der Vereinbarungen sexueller Handlungen gegen Entgelt untersagt wird. Verstöße gegen diese Regelung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.
Zur visuellen Darstellung haben Sie die Möglichkeit, sich die Stadtkarte mit dem jeweils markierten Sperrbezirk als PDF-Datei herunterzuladen.
Quelle und Links: http://www.stadt-koeln.de
carolusMAGNUS