06.01.2010, 04:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.01.2010, 09:26 von Lustwandel.)
Hallo liebe mit Stecher!
Versuchte heut mal wieder sachlich zu entspannen.
Mein letzter Weg führte mich ins BHV!
Gegen 2 Uhr drehte ich meine Kreise als mir aus einem schwarzen BMW eine dunkelhaarige Schönheit die Kelle vor die Nase hielt. Etwas erstaunt über die mir ganz neue Art des Kundenfangs folgte ich ganz brav ein Stück und als auf dem Parkstreifen in der Kaiserstraße genug Platz für uns beide war, hielten wir an! Der Fahrer und die junge zierliche Dame stiegen aus und kamen zu meinem Pkw. Durch das herabgelassene Fenster wollte der nette junge Mann gar nicht mit mir über die Dame verhandeln, nein.Das Pärchen war die Polizei!
Ich wurde aufgeklärt und musste folgendes Schriftstück unterzeichnen.
Belehrung zur Straßenprostitution
Gemäß Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main (Sperrgebietsverordnung vom 23.12.1986 in der zur Zeit gültigen Fassung ist es im gesamten BHV der Stadt Frankfurt am Main verboten (den Toten die Hoden zu verknoten?), der Straßenprostitution nachzugehen (mir doch egal! Ich bin gefahren!). Außerdem ist es im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main untersagt, der (männlichen und weiblichen) Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, nachzugehen.
Darüber hinaus ist gemäß § 9 a Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt F.a.M. vom 04.08.1981,.geändert durch Verordnung vom 29.10.1984,23.02.1999,04.12.2001,20.11.2003,13.05.2004,12.05.2005, das Ansprechen von Prostituierten zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung (siehe oben) untersagt ist, verboten.
Für den Fall dass Sie (ich?) Ansprechen einer Straßenprostituierten (die gibts doch gar nicht! Die sind doch schon von der Verordnung 29.10.1984,23.02.1999............ verboten) im BHV angetroffen werden, ist beabsichtigt, gegen Sie (Ich!) eine Geldbuße (AHA! AZF) gem § 120 Abs. 1 Nr. 1 zu verhängen.
Gegebenenfalls machen Sie () sich beim Führen eines Anbahnungsgespräches mit einer Straßenprostituierten im BHV wegen Beihilfe zur beharrlichen Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß §§ 27, 184e StGB, strafbar.
Hinweis: Auf den Parallelnebenstraßen der Theodor-Heuss- Allee, von der Kreuzung Philipp-Reis-Str. bis westlich der Emser Brücke existiert ein aktiver, legaler Straßenstrich.
Empfangsquittung:
Name: entfernt,lw
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtort
usw.
Bin ich jetzt wieder gut entspannt! Werde morgen meine Verrichtungprotokolle einbringen!
So long
Versuchte heut mal wieder sachlich zu entspannen.
Mein letzter Weg führte mich ins BHV!
Gegen 2 Uhr drehte ich meine Kreise als mir aus einem schwarzen BMW eine dunkelhaarige Schönheit die Kelle vor die Nase hielt. Etwas erstaunt über die mir ganz neue Art des Kundenfangs folgte ich ganz brav ein Stück und als auf dem Parkstreifen in der Kaiserstraße genug Platz für uns beide war, hielten wir an! Der Fahrer und die junge zierliche Dame stiegen aus und kamen zu meinem Pkw. Durch das herabgelassene Fenster wollte der nette junge Mann gar nicht mit mir über die Dame verhandeln, nein.Das Pärchen war die Polizei!
Ich wurde aufgeklärt und musste folgendes Schriftstück unterzeichnen.
Belehrung zur Straßenprostitution
Gemäß Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main (Sperrgebietsverordnung vom 23.12.1986 in der zur Zeit gültigen Fassung ist es im gesamten BHV der Stadt Frankfurt am Main verboten (den Toten die Hoden zu verknoten?), der Straßenprostitution nachzugehen (mir doch egal! Ich bin gefahren!). Außerdem ist es im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main untersagt, der (männlichen und weiblichen) Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, nachzugehen.
Darüber hinaus ist gemäß § 9 a Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt F.a.M. vom 04.08.1981,.geändert durch Verordnung vom 29.10.1984,23.02.1999,04.12.2001,20.11.2003,13.05.2004,12.05.2005, das Ansprechen von Prostituierten zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen in Gebieten, in denen das Nachgehen der Prostitution durch Rechtsverordnung (siehe oben) untersagt ist, verboten.
Für den Fall dass Sie (ich?) Ansprechen einer Straßenprostituierten (die gibts doch gar nicht! Die sind doch schon von der Verordnung 29.10.1984,23.02.1999............ verboten) im BHV angetroffen werden, ist beabsichtigt, gegen Sie (Ich!) eine Geldbuße (AHA! AZF) gem § 120 Abs. 1 Nr. 1 zu verhängen.
Gegebenenfalls machen Sie () sich beim Führen eines Anbahnungsgespräches mit einer Straßenprostituierten im BHV wegen Beihilfe zur beharrlichen Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß §§ 27, 184e StGB, strafbar.
Hinweis: Auf den Parallelnebenstraßen der Theodor-Heuss- Allee, von der Kreuzung Philipp-Reis-Str. bis westlich der Emser Brücke existiert ein aktiver, legaler Straßenstrich.
Empfangsquittung:
Name: entfernt,lw
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtort
usw.
Bin ich jetzt wieder gut entspannt! Werde morgen meine Verrichtungprotokolle einbringen!
So long