03.12.2008, 19:41
Der Bayerische Landesgesetzgeber / Verordnungsgeber hat sich da ein Loch geschaufelt aus dem er nicht so leicht rauskommt:floet.
In der § 6 Satz 1 der (bayerischen) Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten: ist geregelt, daß Männlein und Weiblein im P6 nicht ohne Gummi dürfen. Halten sie sich dran, soll nach gängiger Meinung ja bekanntlich das AIDS - Risiko im Griff sein.
Und damit ist dann kein Raum mehr für ein Berufsverbot:nein:.
Es sei denn es gibt einen Nachweis, daß die Infizierte / einer ihrer Kunden gegen die Verordnung verstoßen hat. Ob das dann den Betroffenen tröstet?
Gruß
Independent
In der § 6 Satz 1 der (bayerischen) Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten: ist geregelt, daß Männlein und Weiblein im P6 nicht ohne Gummi dürfen. Halten sie sich dran, soll nach gängiger Meinung ja bekanntlich das AIDS - Risiko im Griff sein.
Und damit ist dann kein Raum mehr für ein Berufsverbot:nein:.
Es sei denn es gibt einen Nachweis, daß die Infizierte / einer ihrer Kunden gegen die Verordnung verstoßen hat. Ob das dann den Betroffenen tröstet?
Gruß
Independent