25.05.2020, 12:29
Wie kommst du darauf Gentle.Men?
Laut der Verordnung vom 18.05:
(3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Das bedeutet, dass in diesem Punkt nur die DL verantwortlich ist, bzw. belangt werden kann. Man selbst verstößt damit zwar gegen die grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen (1,5m Abstand) bzw. automatisch auch gegen die Maskenpflicht ("für Kunden bei Erbringern körpernaher Dienstleistungen"), aber weiter unten steht auch:
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 bis 11 mit Ausnahme des § 7 Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
Das bedeutet, dass §1+2, gegen die man verstößt, nicht zu den Straftaten zählen. Mein Fazit: Als Freier kann man höchstens verwarnt werden. Anders sähe es natürlich aus, wenn eine Infektionskette tatsächlich auf einen selbst zurückgeführt werden kann. Dann hat man sicherlich ganz andere Probleme, aber darum geht es hier ja nicht.
Laut der Verordnung vom 18.05:
(3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Das bedeutet, dass in diesem Punkt nur die DL verantwortlich ist, bzw. belangt werden kann. Man selbst verstößt damit zwar gegen die grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen (1,5m Abstand) bzw. automatisch auch gegen die Maskenpflicht ("für Kunden bei Erbringern körpernaher Dienstleistungen"), aber weiter unten steht auch:
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 bis 11 mit Ausnahme des § 7 Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
Das bedeutet, dass §1+2, gegen die man verstößt, nicht zu den Straftaten zählen. Mein Fazit: Als Freier kann man höchstens verwarnt werden. Anders sähe es natürlich aus, wenn eine Infektionskette tatsächlich auf einen selbst zurückgeführt werden kann. Dann hat man sicherlich ganz andere Probleme, aber darum geht es hier ja nicht.