Weil die jüngste Änderung der Corona-Verordnung dem grundsätzlichen Konzept eines Laufhauses widerspricht:
"Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in einer Prostitutionsstätte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG oder in einem Prostitutionsfahrzeug nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG ist zulässig, wenn 1. die Nutzung einer Prostitutionsstätte oder eines Prostitutionsfahrzeugs durch Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt, [...]" Niedersächsische Corona-Verordnung ab 12.09.2020
Die Häuser haben aber weiterhin geöffnet, Konzepte lassen sich ja anpassen
"Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in einer Prostitutionsstätte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG oder in einem Prostitutionsfahrzeug nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG ist zulässig, wenn 1. die Nutzung einer Prostitutionsstätte oder eines Prostitutionsfahrzeugs durch Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt, [...]" Niedersächsische Corona-Verordnung ab 12.09.2020
Die Häuser haben aber weiterhin geöffnet, Konzepte lassen sich ja anpassen