16.03.2018, 10:40
(15.03.2018, 21:27)Stuart schrieb: Das neue Gesetz ändert an dem Thema relativ wenig.Ohne eine juristische Diskussion beginnen zu wollen, aber, da bezog ich mich auf §26 Abs.2 ProstSchG:
§26 Abs.2 ProstSchG schrieb:(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.
Das war zwar vorher auch schon so (§3 Abs.1 ProstG von 2001), die CDLs wussten es aber oft nicht. Nun sollten sie es aber schriftlich haben:
§26 Abs.3 ProstSchG schrieb:(3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.