20.06.2017, 05:51
Wenn man es bis zum §32 schafft:
könnte man schon der Meinung sein das die Berichterstattung Problematisch sein kann.
lw
Zitat:(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen
oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienst-
leistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen
oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-
verkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in
mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach
Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermedi-
ums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbe-
dürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbeson-
dere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen
oder
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-
verkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in
mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, An-
schlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zu-
gänglichmachen gleich.
könnte man schon der Meinung sein das die Berichterstattung Problematisch sein kann.
lw
Es ist einfacher um Vergebung zu bitten als eine Genehmigung zu bekommen.
(Grace Hopper)
(Grace Hopper)