19.06.2017, 05:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2017, 06:00 von Bronto8.
Bearbeitungsgrund: Paragraph der Vorschrift eingefügt
)

viel wird in letzter Zeit über die Kondompflicht ab dem 1.7.17 diskutiert.
Ein meiner Meinung nach mindestens genauso wichtiges Detail des neuen Gesetzes findet jedoch kaum Beachtung:
§18 Absatz 2 Nr.7
Bestandteil des Betriebskonzeptes
Dies sind Mindestanforderungen an die zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen. Prostituierte dürfen NICHT in ihren Arbeitszimmern zugleich auch schlafen oder wohnen.
nachzulesen u.a. hier
Mindestens in Hannover's Laufhäusern dürfte es Probleme geben. Dort gibt es haufenweise Ferkelbutzen, die gleichzeitig als "Wohnung" dienen.
Ausnahmen des "Wohnungsverbotes" durch die Behörden sind zwar grundsätzlich denkbar, Konfliktpotential bietet die Vorschrift aber allemal.
Ich bin gespannt
Bront
Aussehen ist nicht alles. Die Optik muss halt stimmen (Love Island)