Man muss kein Anwalt sein, um im ProstSchG nachzulesen.
Der Verdacht auf Prostitution reicht. Weder Durchsuchungsbefehl noch Richter sind nötig. Siehe §§ 29 und 31!
Siehe auch die Polizeiaufgabengesetze der Bundesländer.
Ähnliche Formulierungen sind in vielen Bundesländern zu finden.
(17.06.2017, 04:09)Mr. Longtime schrieb: 3. Hausdurchsuchungen ( Privathäuser! ) der Polizei dürfen nur unter einem kongreten Verdacht hin und mittels einem richterlich angeordneten Durchsuchungsbefehl ausgeführt werden.
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Was geschieht, wenn jetzt vermehrt Freier ab und zu gewisse Frauen mit nach Hause nehmen? Wird man nun überwacht?
Der Verdacht auf Prostitution reicht. Weder Durchsuchungsbefehl noch Richter sind nötig. Siehe §§ 29 und 31!
§29 schrieb:das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt
Siehe auch die Polizeiaufgabengesetze der Bundesländer.
Zitat:Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn sie der Prostitution dienen.
Ähnliche Formulierungen sind in vielen Bundesländern zu finden.
Entwickelt wurde der Sex für die Reproduktion. Aber er hat sich zum reinen Vergnügen verselbstständigt.
Christiaan Neethling Barnard
Christiaan Neethling Barnard