23.01.2017, 08:26
(23.01.2017, 00:39)Dummkopf schrieb: Ne "Fickwohnung" ist ein Gewerbebetrieb. Ansatzlose Kontrollen gibt es in fast allen Gewerbebetrieben. Oder willst du das überall abschaffen, und damit Schwarzarbeit oder Verstößen gegen Hygienevorschriften wie z.B. in Restaurants Tür und Tor öffnen?
ok, zunächst muss ich mich entschuldigen, ich wollte "anlasslos" und nicht ansatzlos schreiben.
zu deiner aussage mit dem gewerbebetrieb hier mal ein auszug aus einem juristischen kommentar zum grundgesetz:
"Wie ist eine Wohnungsdurchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO mit Art. 13 GG zu vereinbaren?
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Begriff der Wohnung ist in Art. 13 GG umfassend zu verstehen. Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist im Sinne von Art. 13 GG eine Wohnung. Wohnung ist hiernach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes, auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen). Ebenso fallen die nicht allgemein zugänglichen Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten, Garage, Schuppen, Ställe, Scheunen und ähnliche Räume, nicht aber der Unterkunftsraum eines Soldaten oder Polizeibeamten unter den Begriff des geschützten Raumes (Maunz-Dürig; Grundgesetz Kommentar; Maunz; § 13, Rdnr. 3c). Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (BVerfGE 42, 212 (219)). In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 51, 97 (107); 96, 27 (40)). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält."
du siehst, auch in einen gewerbebetrieb darf die polizei nicht einfach so jederzeit und in jeden raum eindringen! dies wird mit dem neuen gesetz jedoch möglich und ist daher auch teil der angestrebten verfassungsklage.