04.02.2016, 12:00
(03.02.2016, 21:28)nobby schrieb: Und wie sieht's dann mit Cunnilingus aus? Wenn für den Blowjob Kondompflicht vorgeschrieben ist, dann dürfte C auch nur mit Schutzvorrichtung ausgeführt werden. Seltsam - die Bundesregierung reguliert den Bettverkehr bis ins kleinste - beim Grenzverkehr (sprich: Migration) wird alles geduldet. Wir haben wirklich klasse Pfeifen (sorry: Politiker) in Berlin.
Das ist, nach derzeitiger, juristischer Definition, keine "beischlafähnliche Handlung", es sei den, dass es im Rahmen einer Straftat und unter Zwang geschieht. Um die Bedingungen des Beischlafs oder der beischlafähnlichen Handlung zu erfüllen, muss des Mannes Nudel (und nur die Nudel) in eine Körperöffnung gesteckt werden. Zunge, Finger, Zehen sind keine juristischen Beischläfer.
So hat es mir ein Strafrechtler erklärt.