21.12.2013, 21:31
(21.12.2013, 20:54)BornIn1980 schrieb: Die Vorauszahlung befreit die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklärung oder der Einhaltung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung jedoch bei Teilnahme am Verfahren unterstellt, dass die geleisteten Vorauszahlungen der endgültigen Steuerschuld entsprechen.
LG
BornIn1980
Das wird zumindest in Hessen so nicht gehandhabt, wie ich von meinem Steuerberater (der selbst mehrere Prostituierte "betreut"). weis.
Die zusätzliche Abgabe eine Steuererlärung würde nämlich in nicht wenigen Fällen dazu führen daß das FA eine Steuerrückzahlung an die Prostituierte leisten muß. Z.B. wenn diese nur über einen relativ kurzen Zeitraum gearbeitet hat und ihr Verdienst noch unterhalb ihres Steuerfreibetrages liegt.
Dann müßte das FA die bereits geleisteten Vorauszahlungen im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens zurückzahlen, was so nicht vorgesehen ist!
Mein Kentnisstand ist, dasa sich die DL bei Arbeitsbeginn entscheiden kann ob sie am Düsseldorfer Verfahren teilnimmt und ihre Steuer pauschal bezahlt ODER ihre Umsätze aufzeichnet und eine ganz normale Steuererklärung abgibt. Zumindest dort wo die Teilnahme am DV freiwillig ist.
Das mit der Gewerbesteuer ist richtig, aber eigentlich skandalös denn (Quelle=Wikipedia):
"Demgegenüber ist die Ausübung der Prostitution nach herrschender Meinung kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ("sozial unwerte" Tätigkeit). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbeanmeldung (§ 14 Gewerbeordnung) entfällt damit."
Schon ziemlich verrückt, das Ganze :-)
Anmerken sollte man vielleicht noch das lt. Medien momentan nur ca. 2%! der Prostituierten überhaupt steuerlich erfaßt sind.
Wobei ich nicht weis ob die Teilnehmerinnen am DV als "erfaßt" gelten.