21.12.2013, 20:54
Auszug aus der AO (Abgabenordnung):
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Bei Prostituierten in erster Linie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Und die schlaue Prostituierte, die nicht Alles angibt, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
Hier noch etwas zum Düsseldorfer Verfahren:
Das sogenannte Düsseldorfer Verfahren wird mittlerweile in verschiedenen Bundesländern angewandt, mit zum Teil unterschiedlichen Tagesbeträgen. Die einbehaltene Steuer wird als Vorauszahlung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der einzelnen selbstständig tätigen Prostituierten behandelt. Es handelt sich nicht um eine Pauschal- oder Abgeltungsteuer.
Die Vorauszahlung befreit die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklärung oder der Einhaltung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung jedoch bei Teilnahme am Verfahren unterstellt, dass die geleisteten Vorauszahlungen der endgültigen Steuerschuld entsprechen.
LG
BornIn1980
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Bei Prostituierten in erster Linie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Und die schlaue Prostituierte, die nicht Alles angibt, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
Hier noch etwas zum Düsseldorfer Verfahren:
Das sogenannte Düsseldorfer Verfahren wird mittlerweile in verschiedenen Bundesländern angewandt, mit zum Teil unterschiedlichen Tagesbeträgen. Die einbehaltene Steuer wird als Vorauszahlung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der einzelnen selbstständig tätigen Prostituierten behandelt. Es handelt sich nicht um eine Pauschal- oder Abgeltungsteuer.
Die Vorauszahlung befreit die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklärung oder der Einhaltung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung jedoch bei Teilnahme am Verfahren unterstellt, dass die geleisteten Vorauszahlungen der endgültigen Steuerschuld entsprechen.
LG
BornIn1980