20.01.2011, 18:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2011, 18:51 von carolusmagnus.)
(19.01.2011, 19:47)Piet schrieb: Was ich mich dabei aber frage: Findet dann irgendeine Einordnung seitens des Arztes bzw. der Krankenkasse oder Arbeitgeber statt, aus der ich mich evtl. nicht mehr befreien kann? Also irgendein Akteneintrag o.ä. der dann zu irgendwelchen (negativen) Konsequenzen führt?
Hallo Piet!
Grundsätzlich gilt ja die Schweigepflicht der Ärzte, insofern sollte hier keine Info zwischen Arzt und Arbeitgeber stattfinden. Ausnahmen bestätigen die Regel, im Zweifel sollte jedoch z.B. Schadensersatzklage möglich sein, Problem ist halt wie immer die Beweispflicht.
Innerhalb des Gesundheitswesen wird aber mit einem sog. ICD-10-Code gearbeitet. Dieser wird z.B. bei ärztichen Überweisungsformularen eingetragen, damit der übernehmende Arzt die Diagnose des überweisenden Arztes kennt. Diese Diagnose Schlüssel sind natürlich in den DV-Verfahren bei Arzt und Krankenkasse vorhanden.
Hier einige Links dazu:
http://www.payer.de/arztpatient/ICD10.htm
http://www.icd-code.de
http://de.wikipedia.org/wiki/Internation...tsprobleme
Im ICD-10 Code
Zitat:A50-A64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragensollten demnach die Krankheiten eingeordnet sein, von denen Du sprichtst.
werden
Beispiel:
Zitat:A50 - Syphilis connata
* A50.0 Floride konnatale Frühsyphilis
* A50.1 Latente konnatale Frühsyphilis
* A50.2 Konnatale Frühsyphilis, nicht näher bezeichnet
* A50.3 Konnatale spätsyphilitische Augenkrankheit
* A50.4 Konnatale spätauftretende Neurosyphilis [Juvenile Neurosyphilis]
* A50.5 Sonstige Formen der floriden konnatalen Spätsyphilis
* A50.6 Latente konnatale Spätsyphilis
* A50.7 Konnatale Spätsyphilis, nicht näher bezeichnet
* A50.9 Syphilis connata, nicht näher bezeichnet
Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber ist dieser Code nicht eingedruckt, sehr wohl aber auf dem Exemplar/Durchschlag für die Krankenkasse.
carolusMAGNUS
