04.07.2005, 15:38
Ein Wenig zur Aufklärung, was mit dem Gesetz überhaupt geändert wurde:
Das Prostitutionsgesetz sollte zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Prostituierten beitragen. Die Bezahlung der Dienstleistung kann von den Prostituierten nun juristisch verlangt werden. Die getroffene Abrede ist als Vertrag wirksam und der Forderung nach Bezahlung steht seit dem nicht mehr der § 138 BGB entgegen (Sittenwidrigkeit).
§ 263 StGB Betrug: Bei Abschluss des Vertrages kann sowohl von der Prostituierten als auch dem Freier ein Eingehungsbetrug begangen werden. Schließen sie den Vertrag, obwohl sie von Anfang an ihre Leistung nicht erbringen wollen, liegt ein Betrug vor.
Förderung der Prostitution:
Der Straftatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180 a StGB ) ist geändert worden. Ein Bordellbetreiber, der einer Prostituierten ein schönes Ambiente sowie einen hohen Hygienestandard am Arbeitsplatz einer Prostituierten bereitstellt, macht sich nicht mehr strafbar. Ansonsten wirkt der § 180 StGB nach wie vor in der alten Form.
§ 181 a StGB Zuhälterei:
Die Ausbeutung oder Beeinflussung von Prostituierten, weiterhin der Prostitution nachzugehen oder wesentliche Teile ihres Lohnes abzugeben, bleibt weiterhin strafbar.
Die reine Vermittlung sexueller Dienstleistungen die so genannte kupplerische Zuhälterei ist nicht mehr strafbar (nutzen viele Agenturen im Escortbereich nun aus).
Gruß von Sir Thomas
Das Prostitutionsgesetz sollte zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Prostituierten beitragen. Die Bezahlung der Dienstleistung kann von den Prostituierten nun juristisch verlangt werden. Die getroffene Abrede ist als Vertrag wirksam und der Forderung nach Bezahlung steht seit dem nicht mehr der § 138 BGB entgegen (Sittenwidrigkeit).
§ 263 StGB Betrug: Bei Abschluss des Vertrages kann sowohl von der Prostituierten als auch dem Freier ein Eingehungsbetrug begangen werden. Schließen sie den Vertrag, obwohl sie von Anfang an ihre Leistung nicht erbringen wollen, liegt ein Betrug vor.
Förderung der Prostitution:
Der Straftatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180 a StGB ) ist geändert worden. Ein Bordellbetreiber, der einer Prostituierten ein schönes Ambiente sowie einen hohen Hygienestandard am Arbeitsplatz einer Prostituierten bereitstellt, macht sich nicht mehr strafbar. Ansonsten wirkt der § 180 StGB nach wie vor in der alten Form.
§ 181 a StGB Zuhälterei:
Die Ausbeutung oder Beeinflussung von Prostituierten, weiterhin der Prostitution nachzugehen oder wesentliche Teile ihres Lohnes abzugeben, bleibt weiterhin strafbar.
Die reine Vermittlung sexueller Dienstleistungen die so genannte kupplerische Zuhälterei ist nicht mehr strafbar (nutzen viele Agenturen im Escortbereich nun aus).
Gruß von Sir Thomas