04.07.2005, 16:36
Zitat:Original von Sir Thomas
§ 263 StGB Betrug: Bei Abschluss des Vertrages kann sowohl von der Prostituierten als auch dem Freier ein Eingehungsbetrug begangen werden. Schließen sie den Vertrag, obwohl sie von Anfang an ihre Leistung nicht erbringen wollen, liegt ein Betrug vor.
nachdem ich nun den gesetzestext mal gelesen habe (vorher nur info durch hören-sagen) wird die sache noch weitaus interessanter als vorher. da sollte man doch demnächst nur noch mit videokamera bewaffnet poppen gehen, um die AZF auszudünnen.
Ist ja nicht nur Abzocke, sondern schlichter Betrug -> AZF wird BF (Betrügerfotze). Klage -> Geld zurück -> andere Gretel dafür poppen - find ich cool :tongue:
aber wer wird den gesetzestext in dieser art nutzen????
sollte es wirklich einer wagen, schon jetzt mal mein repekt.

ein dank an den adligen für den -wie so oft- präzisen bericht/beitrag.
Legastheniker haben Probleme mit der Umsetzung der gesprochenen zur geschriebenen Sprache und umgekehrt. Das sagt aber noch lange nichts über die Zungenfertigkeit aus.