11.01.2009, 14:08
Wieder mal ein typisches Beispiel, wie ein Gesetzestext zu unserem Nachteil übertrieben ausgelegt wird (Ich hoffe, das Zitat bei wdr.de stimmt):
StVO: § 23, Absatz 1b
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
Das Navigationsgerät ist dafür bestimmt, Routenplanung und Navigation durchzuführen. Es zeigt keine Geschwindigkeitsmessungen an, sondern Standorte von stationären Geräten, die diese Messungen durchführen können.
Gruß, PP35
StVO: § 23, Absatz 1b
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
Das Navigationsgerät ist dafür bestimmt, Routenplanung und Navigation durchzuführen. Es zeigt keine Geschwindigkeitsmessungen an, sondern Standorte von stationären Geräten, die diese Messungen durchführen können.
Gruß, PP35