25.06.2020, 17:44
(16.06.2020, 18:41)azjkl_55 schrieb: "Wird die Prostitution hingegen in einer Wohnung oder einem sogenannten Studio ausschließlich durch die Woh-
nungsinhaberin bzw. den -inhaber ausgeübt, ohne dass eine weitere Person als Betreiber wirtschaftlichen Nutzen
aus der Prostitutionsausübung zieht, gilt eine solche Wohnung nicht als Prostitutionsstätte und folglich auch nicht
als Prostitutionsgewerbe, da die Wohnungsinhaberin keinen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Die Person
unterliegt dann lediglich der Anmeldepflicht als Prostituierte."
Aus BT-Drucksache 18/8556 Zu § 2 Absatz 4 ProstSchG S. 61
Die eigene Wohnung ist nach BW Lesart wohl definitiv keine Prostitutionsstätte:
"Nummer 2 untersagt insgesamt die Ausübung jeglichen Prostitutionsgewerbes. Na-
mentlich benannt sind Prostitutionsstätten, Bordelle und sonstige Einrichtungen. Der
Begriff der Prostitutionsstätte bezeichnet alle gewerbsmäßig betriebenen Betriebs-
stätten, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwoh-
nungen oder Modellwohnungen."
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/ siehe Begründung zur VO vom 23.07.